Beratungshilfe
Über den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Wohnsitz des Antragstellers befindet.
Beratungshilfe wird nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in Angelegenheiten des Zivilrechts, Arbeitsrechts, Verwaltungsrechts, Sozialrechts sowie des Strafrechts gewährt.
Das Amtsgericht prüft, ob der Antragsteller finanziell nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Sollte der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, wird ihm Beratungshilfe in der Form bewilligt, dass er einen Beratungshilfeschein ausgehändigt bekommt, mit dem er dann einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen kann, der die rechtliche Beratung durchführt. Sollte eine außergerichtliche Vertretung gegenüber der gegnerischen Partei oder einer Behörde nötig sein, wird auch das durch den Beratungshilfeschein abgedeckt. In Strafsachen findet lediglich eine Beratung, jedoch keine Vertretung statt. Der Rechtsanwalt, der die Beratung oder Vertretung durchgeführt hat, rechnet seine Kosten für die Beratung gegenüber dem Amtsgericht ab und erhält seine Vergütung aus der Landeskasse.
Zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind dem Amtsgericht aktuelle Einkommensbelege (z.B. Lohnbescheinigung, Bescheid des JobCenters etc.) sowie Belege über die monatlichen finanziellen Belastungen (z.B. Kontoauszüge) vorzulegen.
Ein Vordruck für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ist bei den Rechtsantragstellen der Amtsgerichte erhältlich.